| Donnerstag, den 15. Dezember 2011 um 12:01 Uhr |
| Frankfurt-Spiel wird wie ausgetragen gewertet |
| Von Dirk Kaiser (Foto: Sportfoto Zink) |
![]() Das Schiedsgericht der Beko Basketball Bundesliga (Beko BBL) unter dem Vorsitz von Wolfgang Schreier hat die Entscheidung des Beko-BBL-Spielleiters Dirk Horstmann vom 17. Oktober 2011 bestätigt und die Berufung der s.Oliver Baskets zurückgewiesen. Somit wird die Partie zwischen den Fraport SKYLINERS und den s.Oliver Baskets, die am 12. Oktober stattgefunden hatte und mit 80:78 für Frankfurt endete, wie ausgetragen gewertet. Die Entscheidung des Beko-BBL-Schiedsgerichts ist endgültig. Als Begründung nannte der Vorsitzende Wolfgang Schreier, dass der Berufungsführer keinen Protestgrund geltend gemacht habe, der den Ausgang des Spiels wesentlich beeinflusst habe. Das Schiedsgericht hielt an der seit vielen Jahren innerhalb der Rechtsgremien des Deutschen Basketball Bundes bestehenden Rechtsprechung fest, die auch vom Schiedsgericht der Beko BBL in früheren Entscheidungen übernommen wurde: Danach liegt ein spielentscheidender Regelverstoß regelmäßig erst dann vor, wenn er sich gegen Ende eines Spiels ereignete. Spielentscheidende Benachteiligung aus Würzburger Sicht Die s.Oliver Baskets hatten in der oben genannten Partie in der vierten Spielminute des dritten Viertels Protest eingelegt, da nach Auffassung der s.Oliver Baskets beim Stand von 44:50 aus Sicht der Fraport SKYLINERS der Schiedsrichter deutlich in seine Pfeife gepfiffen habe, woraufhin Spieler beider Mannschaften das Spielen eingestellt hätten. Danach verwandelte ein Akteur der Fraport SKYLINERS einen Drei-Punkte-Wurf zum 47:50; ein technisches Foul gegen den Trainer der s.Oliver Baskets wegen Reklamierens folgte zudem. Weil der Club durch das Verhalten der Schiedsrichter spielentscheidend benachteiligt worden sei, so die Auffassung der Verantwortlichen der s.Oliver Baskets, hatte der Club Protest eingelegt und beim Beko-BBL-Spielleiter eine Wiederholung des Spiels beantragt. Dirk Horstmann wies in erster Instanz den Protest ab, da es sich, so seine Begründung, um eine "Tatsachenentscheidung" gehandelt habe. Diese ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verfahrens- und Schiedsgerichtsordnung nicht anfechtbar. Die Verantwortlichen der s.Oliver Baskets zogen daraufhin vor das Schiedsgericht. Dieses ging zwar nicht von einer Tatsachenentscheidung aus, sah die Berufung allerdings aus den zuvor genannten Gründen als unbegründet an. |